Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt und gem Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, drfen fr Entsorgungszwecke unter dieser Eintragung befrdert werden. Sie mssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschtzt sein, vorausgesetzt, es werden Manahmen getroffen, um einen gefhrlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefhrlichen Atmosphre zu verhindern.

Abfall-Feuerzeuge mit Ausnahme von undichten oder stark verformten mssen gem Verpackungsanweisung P 003 verpackt sein. Darber hinaus gelten folgende Vorschriften:

- es drfen nur starre Verpackungen mit einem hchsten Fassungsraum von 60 Litern verwendet werden;
- die Verpackungen mssen mit Wasser oder einem anderen geeigneten Schutzwerkstoff befllt werden, um eine Zndung zu verhindern;
- unter normalen Befrderungsbedingungen mssen alle Zndeinrichtungen der Feuerzeuge vollstndig durch den Schutzwerkstoff bedeckt sein;
- die Verpackung muss ausreichend belftet sein, um die Bildung einer entzndbaren Atmosphre und einen Druckaufbau zu verhindern;
- die Versandstcke drfen nur in belfteten oder offenen Wagen oder Containern befrdert werden.

Undichte oder stark verformte Feuerzeuge mssen in Bergungsverpackungen befrdert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Manahmen ergriffen, um einen gefhrlichen Druckaufbau zu verhindern.

Bem. Die Sondervorschrift 201 und die Sondervorschriften fr die Verpackung PP 84 und RR 5 der Verpackungsanweisung P 002 des Unterabschnitts 4.1.4.1 gelten nicht fr Abfall-Feuerzeuge.